Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Werk- oder Dienstvertrag auf dem Papier steht, das Fremdpersonal aber wie eigene Mitarbeiter eingesetzt wird. Die Folge: ein fingiertes Arbeitsverhältnis zum Einsatzbetrieb und ein Bußgeld bis 30.000 Euro.

Viele Unternehmen setzen Fremdpersonal über einen Werkvertrag ein und gehen davon aus, damit rechtlich sauber zu sein. Der Vertrag allein entscheidet aber nicht. Maßgeblich ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich abläuft. Weist der Auftraggeber die Fremdkräfte direkt an, gliedert er sie in seine Schichtpläne ein und arbeiten sie Seite an Seite mit der Stammbelegschaft, dann liegt in der Sache eine Arbeitnehmerüberlassung vor, auch wenn im Vertrag Werkvertrag steht. Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung, spricht man von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung.

Für den Einsatzbetrieb, den Entleiher, ist das ein unterschätztes Risiko. Anders als beim beauftragten Dienstleister trifft die härteste Rechtsfolge nämlich ihn selbst: Kraft Gesetzes kann ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Fremdkraft entstehen. Dieser Ratgeber erklärt neutral, woran Sie verdeckte Arbeitnehmerüberlassung erkennen, welche Bußgelder und Haftungsfolgen konkret drohen und wie Sie als Unternehmen vorbeugen.

Hinweis: StaffingPal ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Die dargestellten Grundsätze sind aus öffentlich zugänglichen Primärquellen (AÜG, Zoll, Rechtsprechung). Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Was ist verdeckte Arbeitnehmerüberlassung?

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet den Einsatz von Fremdpersonal, der formal als Werk- oder Dienstvertrag ausgestaltet ist, in der tatsächlichen Durchführung aber eine Arbeitnehmerüberlassung darstellt. Die Fremdkräfte werden in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert und unterliegen dessen Weisungen, ohne dass der Einsatz als Arbeitnehmerüberlassung gekennzeichnet ist.

Der Begriff wird häufig gleichbedeutend mit Scheinwerkvertrag verwendet. Gemeint ist dieselbe Konstruktion: ein Vertrag, der nach Werkleistung aussieht, tatsächlich aber Personalgestellung ist. Vor 2017 nutzten manche Unternehmen diese Konstruktion, um die tariflichen und gesetzlichen Vorgaben der Zeitarbeit zu umgehen. Das ist seit der AÜG-Reform nicht mehr möglich.

Warum wurde die Offenlegungspflicht 2017 eingeführt?

Mit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zum 1. April 2017 wurde die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht eingeführt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG muss die Überlassung von Arbeitnehmern im Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers vor Beginn der Überlassung konkretisiert werden.

Ziel des Gesetzgebers war es, die sogenannte Vorratserlaubnis auszuhebeln. Früher konnten Dienstleister eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis in der Schublade halten und einen fehlgeschlagenen Werkvertrag nachträglich als Arbeitnehmerüberlassung deklarieren. Seit 2017 rettet diese Vorratserlaubnis den Scheinwerkvertrag nicht mehr. Fehlt die Kennzeichnung, greifen die vollen Rechtsfolgen, unabhängig davon, ob der Verleiher eine Erlaubnis besitzt. Rechtsstand dieser Darstellung ist August 2026.

Woran erkennen Sie verdeckte Arbeitnehmerüberlassung?

Ob ein Einsatz noch Werkvertrag oder schon Arbeitnehmerüberlassung ist, entscheidet nicht die Überschrift des Vertrags, sondern die tatsächliche Durchführung. Das Bundesarbeitsgericht stellt dabei auf zwei Kernkriterien ab: das Weisungsrecht und die Eingliederung in den Betrieb. Kommen mehrere Indizien zusammen, ist eine Gesamtbetrachtung nötig (BAG, Urteil vom 27.06.2017, Az. 9 AZR 133/16).

Die folgende Tabelle fasst die entscheidenden Merkmale zusammen und dient als erstes Prüfraster für den eigenen Betrieb:

MerkmalSpricht für WerkvertragSpricht für Arbeitnehmerüberlassung
Weisungenwerkbezogen, ergebnisorientiert, auf das Gewerk begrenztpersonenbezogen, ablauf- und verfahrensorientiert, direkt vom Auftraggeber
Eingliederungeigene Organisation, getrennt von der Stammbelegschaftarbeitet Seite an Seite mit der Stammbelegschaft, eingebunden in Schichtpläne und Tools
Leistungsgegenstandabgrenzbares, abnahmefähiges WerkGegenstand wird erst durch Anweisungen des Auftraggebers bestimmt
Vergütungerfolgs- oder abnahmebezogennach Zeit oder Aufwand
Gewährleistung und RisikoAuftragnehmer haftet für Mängel und trägt das unternehmerische Risikokein eigenes unternehmerisches Risiko des Auftragnehmers

Weisungsrecht: personenbezogen oder werkbezogen?

Der wichtigste Unterschied liegt in der Art der Weisung. Ein arbeitsrechtliches Weisungsrecht ist personenbezogen, ablauf- und verfahrensorientiert: Der Auftraggeber sagt der Person, was sie wann und wie zu tun hat. Eine werkvertragliche Anweisung ist dagegen sachbezogen und ergebnisorientiert, sie ist auf das zu erstellende Werk begrenzt.

Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich. Sagt der Auftraggeber der Fremdkraft täglich, an welcher Maschine sie zu welcher Uhrzeit arbeitet, ist das eine personenbezogene Weisung und ein starkes Indiz für Arbeitnehmerüberlassung. Vereinbart er dagegen, dass bis zum Monatsende eine bestimmte Anlage fertig montiert sein muss, und überlässt die Organisation dem Auftragnehmer, ist das eine werkbezogene Anweisung.

Eingliederung in den Betrieb: die typischen Indizien

Das zweite Kernkriterium ist die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation. Sie zeigt sich daran, dass zwischen der Stammbelegschaft und dem eingesetzten Fremdpersonal im Arbeitsalltag kein Unterschied mehr erkennbar ist. Typische Indizien sind die gemeinsame Nutzung von Schichtplänen, die Einbindung in interne Kommunikationswege und Tools, die Zusammenarbeit in gemischten Teams und das Fehlen eines abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren Werks.

Kein einzelnes Indiz entscheidet für sich allein. Sprechen einige Umstände für einen Werkvertrag und andere für eine Arbeitnehmerüberlassung, muss das Gericht alle Gesichtspunkte gewichten und in einer Gesamtbetrachtung abwägen. Maßgeblich ist stets die gelebte Praxis, nicht die Bezeichnung im Vertrag.

In welchen Situationen entsteht verdeckte Arbeitnehmerüberlassung?

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung entsteht selten aus Vorsatz, sondern meist schleichend aus einer zunächst sauberen Werkvertrags-Zusammenarbeit, die sich im Alltag verschiebt. Drei Konstellationen sind in der Praxis besonders häufig:

Der gemeinsame Nenner: Was als Werkvertrag begann, wird durch die tägliche Praxis zur Arbeitnehmerüberlassung. Deshalb reicht es nicht, den Vertrag einmal sauber aufzusetzen. Entscheidend ist, dass die tatsächliche Durchführung dauerhaft dazu passt.

Welche Folgen hat verdeckte Arbeitnehmerüberlassung?

Wird eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung festgestellt, treffen den Einsatzbetrieb mehrere Konsequenzen gleichzeitig: ein fingiertes Arbeitsverhältnis, Bußgelder und mögliche strafrechtliche Folgen samt Beitragsnachzahlung.

Fiktion des Arbeitsverhältnisses zum Entleiher

Die zentrale zivilrechtliche Folge steht in § 9 Abs. 1 Nr. 1a in Verbindung mit § 10 Abs. 1 AÜG. Ist die Überlassung nicht als Arbeitnehmerüberlassung gekennzeichnet, wird der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Fremdkraft unwirksam, und es wird ein Arbeitsverhältnis zwischen der Fremdkraft und dem Entleiher fingiert. Der Einsatzbetrieb wird damit kraft Gesetzes zum Arbeitgeber, mit allen Pflichten von der Lohnzahlung bis zur Sozialversicherung.

Es gibt eine Ausnahme: Die Fremdkraft kann schriftlich erklären, dass sie am Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält. Diese Festhaltenserklärung muss innerhalb eines Monats nach dem für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt abgegeben werden, und eine vor Fristbeginn abgegebene Erklärung ist unwirksam (§ 9 Abs. 3 AÜG). In der Praxis ist die Fiktion damit der Regelfall, das Festhalten die Ausnahme.

Bußgelder: die Zahlen richtig einordnen

Bei den Bußgeldern kursieren unterschiedliche Zahlen, die oft durcheinandergeworfen werden. Die folgende Übersicht trennt die Fälle sauber nach den einschlägigen Normen:

VerstoßNormRahmen
Verdeckte oder unerlaubte Überlassung (Verleiher)§ 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜGbis 30.000 Euro
Tätigwerdenlassen ohne Erlaubnis (Entleiher)§ 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜGbis 30.000 Euro
Einsatz ausländischer Beschäftigter ohne Arbeitserlaubnis§ 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB IIIbis 500.000 Euro
Schwere Verstöße gegen Tarifvorgaben§ 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜGbis 500.000 Euro

Der wichtige Punkt: Der Regelfall der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung liegt bei bis zu 30.000 Euro, und zwar für Verleiher wie Entleiher. Die häufig plakativ genannten 500.000 Euro betreffen Sonderfälle, vor allem den Einsatz ausländischer Beschäftigter ohne Arbeitserlaubnis. Zusätzlich kann die Behörde den durch den Verstoß erzielten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen, was den Bußgeldrahmen im Einzelfall übersteigen kann. Jede rechtskräftige Geldbuße über 200 Euro wird in das Gewerbezentralregister eingetragen.

Sozialversicherung und Strafrecht

Wird der Einsatzbetrieb rückwirkend zum Arbeitgeber, schuldet er die Sozialversicherungsbeiträge. Werden diese Beiträge vorenthalten, kommt eine Strafbarkeit nach § 266a StGB in Betracht, im Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Verantwortlich ist dabei der Arbeitgeber, bei einer GmbH also der Geschäftsführer, der auch mit seinem Privatvermögen in die Haftung geraten kann.

Zwei weitere Folgen sind für Unternehmen besonders relevant. Erstens die Verjährung: Beitragsansprüche verjähren nach § 25 Abs. 1 SGB IV regelmäßig in vier Jahren, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen jedoch erst in dreißig Jahren. Zweitens die Geschäftsführersperre: Wer wegen § 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, darf fünf Jahre lang keine GmbH mehr leiten (§ 6 Abs. 2 GmbHG).

Wer haftet, Entleiher oder Verleiher?

Die kurze Antwort: In der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung tragen beide Seiten Risiken, aber die schärfsten Folgen treffen den Einsatzbetrieb. Er wird durch die gesetzliche Fiktion zum Arbeitgeber und schuldet damit Lohn und Beiträge. Für die Sozialversicherungsbeiträge haften Entleiher und Verleiher gesamtschuldnerisch, die Einzugsstelle kann also die gesamte Summe von jedem der beiden fordern.

Ein wichtiger Unterschied für den Einsatzbetrieb betrifft die Bußgeldpflicht. Beim reinen Verstoß gegen die Überlassungshöchstdauer ist der Entleiher nicht bußgeldbewehrt, solange sich seine Mitwirkung auf das bloße Tätigwerdenlassen beschränkt. Bei der fehlenden Kennzeichnung und beim Einsatz ohne Erlaubnis sieht das anders aus: Hier ist auch der Entleiher unmittelbar bußgeldbewehrt.

Auf der Ebene des Geschäftsführers kommt die persönliche Haftung hinzu. Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen haftet er nicht nur strafrechtlich, sondern kann auch zivilrechtlich in Anspruch genommen werden, da § 266a StGB als Schutzgesetz gilt.

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung oder Scheinselbständigkeit?

Beide Begriffe werden oft verwechselt, betreffen aber unterschiedliche Konstellationen. Der Unterschied liegt in der Zahl der Beteiligten.

Scheinselbständigkeit ist ein Zweipersonenverhältnis: Ein Auftraggeber beschäftigt einen einzelnen Solo-Selbständigen, der aber wie ein abhängig Beschäftigter in den Betrieb eingegliedert ist und keine echte unternehmerische Selbständigkeit hat. Maßstab ist § 7 SGB IV.

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung ist ein Mehrpersonenverhältnis: Zwischen Auftraggeber und Arbeitskraft steht eine dritte Firma, die das Personal stellt. Der Vertrag läuft als Werk- oder Dienstvertrag, tatsächlich wird aber Personal überlassen.

Für beide Fälle gilt derselbe Prüfmaßstab, nämlich Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den fremden Betrieb, und in beiden Fällen droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Bei Zweifeln an einem Solo-Selbständigen können Auftraggeber und Auftragnehmer über ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung nach § 7a SGB IV Klarheit schaffen. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, tritt die Beitragspflicht im Fall einer abhängigen Beschäftigung erst mit Bekanntgabe des Bescheids ein, nicht rückwirkend.

Wie prüft der Zoll, und was können Unternehmen vorbeugen?

Aufgedeckt wird verdeckte Arbeitnehmerüberlassung in der Praxis meist durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls. Die Behörden der Zollverwaltung haben nach § 17a AÜG besondere Prüfbefugnisse und arbeiten mit der Bundesagentur für Arbeit und den Rentenversicherungsträgern zusammen. Ausgangspunkt ist häufig eine Betriebsprüfung, aus der sich dann eine Beitragsnachforderung und parallel ein Strafverfahren entwickeln können.

Steht eine Prüfung an oder ist der Zoll bereits im Haus, gilt: Bewahren Sie Ruhe und dokumentieren Sie die tatsächliche Durchführung, statt vorschnelle Aussagen zu machen. Legen Sie die Verträge, die Kommunikationswege und die Weisungsstrukturen offen nachvollziehbar dar und ziehen Sie frühzeitig arbeitsrechtlichen Rat hinzu. Wer belegen kann, dass Fremdpersonal ein abgrenzbares Gewerk erbracht und Weisungen nur über den eigenen Vorgesetzten erhalten hat, steht in der Prüfung deutlich besser da.

Vorbeugen lässt sich mit einer sauberen Gestaltung und, wichtiger noch, einer sauberen Durchführung. Die folgende Checkliste fasst die zentralen Punkte für Auftraggeber zusammen:

Wenn Sie stattdessen bewusst Personal für eine begrenzte Zeit einsetzen wollen, ist die reguläre Arbeitnehmerüberlassung über einen Dienstleister mit gültiger AÜG-Erlaubnis der rechtssichere Weg. Worin sich dieser Weg von der Personalvermittlung unterscheidet, lesen Sie im Vergleich Personalvermittlung oder Zeitarbeit, und welche Vor- und Nachteile Zeitarbeit für Ihren Bedarf hat, ordnet der Beitrag zu den Vor- und Nachteilen der Zeitarbeit ein. Ein geprüftes Verzeichnis von Personaldienstleistern mit gültiger Erlaubnis, wie es StaffingPal bereitstellt, senkt das Risiko einer verdeckten Überlassung von vornherein, weil die Erlaubnisfrage bereits vorab geklärt ist.

Worauf Sie vor dem nächsten Fremdpersonal-Einsatz achten sollten

Der Kern des Themas lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Nicht der Vertrag entscheidet, sondern die gelebte Praxis. Wer Fremdpersonal wie eigene Mitarbeiter anweist und einbindet, betreibt Arbeitnehmerüberlassung, unabhängig davon, was auf dem Deckblatt steht. Prüfen Sie deshalb vor jedem Einsatz nicht nur die Vertragsgestaltung, sondern vor allem, wie die Zusammenarbeit im Alltag tatsächlich ablaufen wird.

Häufige Fragen zu verdeckter Arbeitnehmerüberlassung (FAQ)

Was ist verdeckte Arbeitnehmerüberlassung?


Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung ist der Einsatz von Fremdpersonal, der formal über einen Werk- oder Dienstvertrag läuft, in der Praxis aber eine Arbeitnehmerüberlassung darstellt. Die Fremdkräfte sind in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert und unterliegen dessen Weisungen, ohne dass der Einsatz als Arbeitnehmerüberlassung gekennzeichnet ist.

Woran erkennt man eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung?


Entscheidend sind Weisungsrecht und Eingliederung. Weist der Auftraggeber die Fremdkräfte personenbezogen an und arbeiten diese Seite an Seite mit der Stammbelegschaft, spricht das für Arbeitnehmerüberlassung. Maßgeblich ist immer die tatsächliche Durchführung in einer Gesamtbetrachtung, nicht die Bezeichnung im Vertrag.

Welche Strafe droht bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung?


Im Regelfall droht ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro, sowohl dem Verleiher als auch dem Entleiher. Bis zu 500.000 Euro sind Sonderfällen vorbehalten, etwa dem Einsatz ausländischer Beschäftigter ohne Arbeitserlaubnis. Hinzu kommen mögliche Beitragsnachzahlungen und eine Strafbarkeit nach § 266a StGB.

Wer haftet bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung?


Der Einsatzbetrieb wird durch die gesetzliche Fiktion zum Arbeitgeber und schuldet Lohn und Beiträge. Für die Sozialversicherungsbeiträge haften Entleiher und Verleiher gesamtschuldnerisch. Der Geschäftsführer kann bei vorenthaltenen Beiträgen persönlich und strafrechtlich haften.

Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung?


Beim echten Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer ein abgrenzbares, abnahmefähiges Werk, organisiert seine Leute selbst und trägt das unternehmerische Risiko. Bei der Arbeitnehmerüberlassung stellt er Personal, das der Auftraggeber in seinen Betrieb eingliedert und weisungsgebunden einsetzt. Die Grenze verläuft über Weisungsrecht und Eingliederung.

Was passiert, wenn der Zoll verdeckte Arbeitnehmerüberlassung feststellt?


Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft auf Basis von § 17a AÜG und arbeitet mit weiteren Behörden zusammen. Stellt sie eine verdeckte Überlassung fest, drohen rückwirkende Beitragsnachforderungen, Bußgelder und unter Umständen ein Strafverfahren nach § 266a StGB.