Illegale Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Personaldienstleister Mitarbeiter ohne die erforderliche Erlaubnis überlässt oder die Überlassung im Vertrag nicht korrekt kennzeichnet. Für Sie als einsetzendes Unternehmen ist das kein reines Anbieterproblem: Kraft Gesetzes kann ein Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und der überlassenen Kraft entstehen.

Wer Zeitarbeitskräfte einsetzt, geht davon aus, dass der Personaldienstleister die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Tut er das nicht, trifft die schwerste Folge nicht ihn, sondern Sie als Entleiher. Illegale Arbeitnehmerüberlassung ist dabei kein exotischer Ausnahmefall, sondern entsteht oft schleichend: durch eine ausgelaufene Erlaubnis, eine fehlende Kennzeichnung im Vertrag oder einen Werkvertrag, der in Wahrheit wie Zeitarbeit gelebt wird. Dieser Artikel erklärt, wann eine Überlassung illegal ist, welche Folgen Ihnen drohen und wie Sie sich als einsetzendes Unternehmen absichern. Rechtsstand ist August 2026.

Wann eine Arbeitnehmerüberlassung illegal ist

Illegale Arbeitnehmerüberlassung ist ein Oberbegriff. Er umfasst mehrere Konstellationen, die alle dazu führen, dass eine Überlassung rechtlich unerlaubt ist. Für Sie als Kunde sind drei Fälle relevant:

Allen drei Fällen ist gemeinsam: Die Überlassung gilt als unerlaubt, und die Rechtsfolgen treffen Sie als Entleiher. Es lohnt sich deshalb, jeden dieser Fälle zu kennen und vor Einsatzbeginn auszuschließen.

So unterscheidet sich legale von illegaler Überlassung

Zur Einordnung hilft der Blick auf den Positivfall. Eine legale Arbeitnehmerüberlassung erfüllt vier Bedingungen gleichzeitig:

Fehlt auch nur die Erlaubnis oder die Kennzeichnung, kippt die Überlassung in die Illegalität, mit den unten beschriebenen Folgen. Die anderen beiden Punkte, Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay, führen zwar nicht zur Unwirksamkeit der Überlassung, lösen aber eigene Ansprüche und Sanktionen aus. Für Ihre Prüfung sind die ersten beiden Bedingungen die entscheidenden.

Die zentrale Folge: das fingierte Arbeitsverhältnis

Die schwerwiegendste Konsequenz illegaler Arbeitnehmerüberlassung ist für Sie das sogenannte fingierte Arbeitsverhältnis.

Fehlt dem Personaldienstleister die Erlaubnis, ist der Vertrag zwischen ihm und dem Zeitarbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 AÜG unwirksam. Nach § 10 Absatz 1 AÜG gilt dann ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Zeitarbeitnehmer und Ihnen als Entleiher als zustande gekommen, sofern der Zeitarbeitnehmer keine sogenannte Festhaltenserklärung abgibt. Der Zeitarbeitnehmer hat gegen Sie mindestens Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er mit dem Verleiher vereinbart hatte. Sie werden also unfreiwillig zum Arbeitgeber einer Kraft, die Sie eigentlich nur temporär einsetzen wollten, mit allen Pflichten, die daran hängen: Lohnfortzahlung, Sozialabgaben, Kündigungsschutz.

Dasselbe Ergebnis droht bei fehlender Kennzeichnung. Ist die Überlassung im Vertrag nicht ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet, gilt sie als unerlaubt, mit denselben Rechtsfolgen wie bei einer fehlenden Erlaubnis. Die Erlaubnis allein genügt also nicht, wenn die Kennzeichnung fehlt.

Das ist der Kern des Risikos: Illegale Arbeitnehmerüberlassung verlagert das Arbeitgeberrisiko auf den Kunden, obwohl der die eigentliche Pflichtverletzung nicht begangen hat.

Warum die Entscheidung beim Zeitarbeitnehmer liegt

Ob das fingierte Arbeitsverhältnis tatsächlich entsteht, hängt am Ende vom Zeitarbeitnehmer ab. Er kann mit einer Festhaltenserklärung erklären, dass er am Arbeitsverhältnis zum Verleiher festhalten will, und damit das Arbeitsverhältnis zu Ihnen abwenden. Diese Erklärung muss er innerhalb einer kurzen Frist persönlich bei der Agentur für Arbeit vorlegen; gibt er sie nicht ab, gilt das Arbeitsverhältnis zu Ihnen als zustande gekommen.

Für Sie als Entleiher bedeutet das ein schwer kalkulierbares Risiko: Ein Mitarbeiter, der lieber bei Ihnen fest angestellt wäre als beim Verleiher, muss schlicht nichts tun, damit das Arbeitsverhältnis zu Ihnen entsteht. Er kann das fingierte Arbeitsverhältnis anschließend gerichtlich feststellen lassen. Das Risiko ist damit nicht theoretisch, sondern hängt an einer Entscheidung, die Sie nicht steuern können.

Die Haftung, die viele Einkäufer übersehen

Neben dem fingierten Arbeitsverhältnis trifft Sie ein zweites finanzielles Risiko: die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge. Grundsätzlich haftet der Entleiher nach § 28e Absatz 2 SGB IV wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Beiträge, die der Verleiher abzuführen hat. Diese Bürgenhaftung besteht bereits bei ganz legaler Überlassung.

Bei illegaler Überlassung verschärft sie sich: Ist der Vertrag nach § 9 AÜG unwirksam und zahlt der Verleiher trotzdem Arbeitsentgelt, gilt er neben Ihnen als Entleiher als Arbeitgeber, und beide haften als Gesamtschuldner. Die Einzugsstelle kann sich die ausstehenden Beiträge dann direkt und in voller Höhe bei Ihnen holen, statt zunächst den Verleiher in Anspruch nehmen zu müssen.

Die Haftung umfasst die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung, sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil. Für Sie bedeutet das: Die wirtschaftliche Solidität Ihres Anbieters ist nicht nur dessen Problem. Gerät ein Personaldienstleister in Zahlungsschwierigkeiten und führt Beiträge nicht ab, kann die Forderung an Sie durchgereicht werden, bei illegaler Überlassung sogar als Gesamtschuldner statt nur als Bürge.

Equal Pay als teures Folgeproblem

Bei illegaler Überlassung entfällt die Grundlage, auf der ein Personaldienstleister vom gleichen Lohn abweichen darf. Normalerweise erlaubt ein Branchenzuschlagstarifvertrag, den Zeitarbeitnehmer stufenweise an das Entgeltniveau der Einsatzbranche heranzuführen. Fehlt die wirksame Überlassung, greift diese tarifliche Abweichung nicht.

Nach § 8 Absatz 1 AÜG hat der Zeitarbeitnehmer ab dem ersten Einsatztag Anspruch auf das gleiche Entgelt wie ein vergleichbarer Stammmitarbeiter. Nur ein gültiger Tarifvertrag erlaubt nach § 8 Absatz 2 bis 4 AÜG, davon abzuweichen. Fehlt die wirksame Überlassung, fehlt auch diese tarifliche Grundlage.

Praktisch heißt das: Wird das Arbeitsverhältnis zu Ihnen fingiert, kann der volle gleiche Lohn zu tragen sein, ohne die tarifliche Abmilderung. Zum arbeitsrechtlichen Risiko kommt damit ein konkretes Kostenrisiko, das über die reine Übernahme des Arbeitsverhältnisses hinausgeht.

Das Bußgeldrisiko für den Entleiher

Illegale Arbeitnehmerüberlassung ist nicht nur ein zivilrechtliches Problem, sie ist auch eine Ordnungswidrigkeit, und zwar ausdrücklich auch für Sie als Entleiher. Wer Kräfte einsetzt, die ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassen wurden, handelt nach § 16 Absatz 1 Nummer 1a AÜG ordnungswidrig. Das kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Ein deutlich höherer Rahmen von bis zu 500.000 Euro und, in schweren Fällen, sogar strafrechtliche Folgen greifen vor allem beim Einsatz ausländischer Arbeitnehmer ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis. Für die meisten Einkaufskonstellationen ist die Ordnungswidrigkeit mit dem 30.000-Euro-Rahmen der relevante Fall. Wichtig ist die Grundaussage: Die Bußgeldpflicht trifft nicht nur den Verleiher, sondern ausdrücklich auch den Entleiher. Illegale Überlassung ist damit kein Kavaliersdelikt, das folgenlos bleibt, wenn es auffliegt.

Wie illegale Überlassung auffliegt

Illegale Arbeitnehmerüberlassung ist kein Risiko nach dem Prinzip „merkt ohnehin niemand“. Mehrere Wege führen dazu, dass sie ans Licht kommt.

Der häufigste Auslöser ist oft der Zeitarbeitnehmer selbst, der seine Festanstellung geltend macht. Hinzu kommen behördliche Prüfungen, bei denen die Vertrags- und Beitragslage kontrolliert wird. Für Sie als einsetzendes Unternehmen bedeutet das: Wer auf eine unsaubere Konstruktion setzt, trägt ein Aufdeckungsrisiko, das er nicht selbst steuern kann.

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung als Sonderfall

Ein Unterfall der illegalen Überlassung ist besonders tückisch, weil er nicht auf den ersten Blick als Zeitarbeit erkennbar ist: die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Sie entsteht, wenn ein Einsatz formal als Werk- oder Dienstvertrag deklariert ist, tatsächlich aber wie eine Arbeitnehmerüberlassung abläuft, weil die eingesetzte Kraft in Ihren Betrieb eingegliedert ist und Ihren Weisungen folgt.

Welche Folge das genau hat, hängt von der Erlaubnislage ab. Hat der Anbieter keine Erlaubnis, kann das Arbeitsverhältnis zu Ihnen fingiert werden. Hat er eine Erlaubnis, ist die Überlassung aber nicht korrekt gekennzeichnet, ist der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1a AÜG ebenfalls unwirksam, der Zeitarbeitnehmer kann dann aber über eine Festhaltenserklärung beim Verleiher bleiben. Entscheidend ist in beiden Fällen nicht, was auf dem Vertrag steht, sondern wie der Einsatz tatsächlich gelebt wird. Wer Werk- oder Dienstverträge mit externen Kräften schließt, sollte deshalb genau prüfen, ob es sich der Sache nach nicht doch um Arbeitnehmerüberlassung handelt.

Wie sich verdeckte Überlassung erkennen lässt und woran sie sich festmacht, behandelt der ausführliche Beitrag dazu.

Woran Sie illegale Überlassung im Alltag erkennen

Nicht immer ist die fehlende Erlaubnis offensichtlich. Einige Warnsignale deuten aber auf eine unsaubere Überlassung hin, bevor Sie die Papiere im Detail prüfen:

Diese Signale ersetzen keine formale Prüfung, aber sie zeigen Ihnen früh, bei welchem Anbieter genaueres Hinsehen nötig ist.

Wie Sie sich als Kunde schützen

Illegale Arbeitnehmerüberlassung lässt sich mit wenigen Prüfschritten vor Einsatzbeginn weitgehend ausschließen. Diese Punkte gehören an den Anfang jeder Zusammenarbeit:

Halten Sie Ihre Prüfung außerdem nachvollziehbar fest. Eine Kopie der Erlaubnis zur Akte und eine Wiedervorlage zum Ablaufdatum kosten wenig Aufwand und belegen im Zweifel, dass Sie Ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.

Wenn die Erlaubnis während des Einsatzes wegfällt

Ein Fall, den Sie bei längeren Einsätzen einplanen sollten: Die Erlaubnis kann während einer laufenden Überlassung auslaufen oder der Behörde entzogen werden. Die Rechtsfolgen greifen ab dem Wegfall der Erlaubnis.

Läuft eine befristete Erlaubnis aus, ohne dass rechtzeitig verlängert wurde, oder entzieht die Behörde sie, wird die weitere Überlassung unerlaubt, mit denselben Folgen wie bei einer von Anfang an fehlenden Erlaubnis. Aus einem zunächst sauberen Einsatz wird so mitten in der Laufzeit eine illegale Überlassung. Behalten Sie deshalb bei längeren Einsätzen das Ablaufdatum einer befristeten Erlaubnis im Blick und lassen Sie sich die Verlängerung nachweisen, bevor die alte Erlaubnis ausläuft.

Was Sie vor dem ersten Einsatz klären sollten

Illegale Arbeitnehmerüberlassung entsteht selten aus böser Absicht des Kunden, sondern aus unterlassener Prüfung. Bevor der erste Zeitarbeitnehmer bei Ihnen anfängt, sollten diese Punkte geklärt sein: Der Anbieter hat eine gültige Erlaubnis vorgelegt, deren Gültigkeit die Einsatzdauer abdeckt. Ihr Überlassungsvertrag kennzeichnet die Überlassung ausdrücklich als solche. Und bei Werk- oder Dienstverträgen haben Sie geprüft, dass es sich nicht der Sache nach um verdeckte Überlassung handelt.

Diese Prüfschritte kosten wenig Zeit und schützen Sie vor dem teuersten Ergebnis einer unsauberen Zusammenarbeit: einem Arbeitsverhältnis oder einer Beitragsforderung, die Sie nie eingehen wollten.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand August 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung (FAQ)

Was ist illegale Arbeitnehmerüberlassung?

Eine Überlassung von Mitarbeitern, die rechtlich unerlaubt ist, weil dem Verleiher die Erlaubnis fehlt, die Überlassung im Vertrag nicht als solche gekennzeichnet ist oder ein Werkvertrag tatsächlich wie Zeitarbeit gelebt wird. Die Folgen treffen auch den einsetzenden Kunden.

Was droht mir als Kunde bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung?

Nach § 9 und § 10 AÜG wird der Vertrag zwischen Verleiher und Zeitarbeitnehmer unwirksam, und es gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen als Entleiher und der Kraft als zustande gekommen. Zusätzlich können Sie für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge haften.

Kann der Zeitarbeitnehmer die Festanstellung bei mir einklagen?

Ja. Das fingierte Arbeitsverhältnis nach § 10 AÜG kann der Zeitarbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Damit wird aus dem gesetzlich fingierten Arbeitsverhältnis ein durchsetzbarer Anspruch auf Festanstellung bei Ihnen.

Reicht es, wenn der Personaldienstleister eine Erlaubnis hat?

Nein. Zusätzlich muss die Überlassung im Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung gekennzeichnet sein. Fehlt diese Kennzeichnung, gilt die Überlassung trotz vorhandener Erlaubnis als unerlaubt.

Ist ein Werkvertrag automatisch legal?

Nein. Läuft ein als Werk- oder Dienstvertrag deklarierter Einsatz tatsächlich wie eine Arbeitnehmerüberlassung ab, liegt eine verdeckte Überlassung vor. Ist sie nicht durch Erlaubnis und Kennzeichnung gedeckt, ist der Vertrag unwirksam. Entscheidend ist die gelebte Praxis, nicht die Bezeichnung im Vertrag.

Wie kann ich illegale Arbeitnehmerüberlassung vermeiden?

Lassen Sie sich vor Einsatzbeginn die gültige Erlaubnis vorlegen und prüfen Sie sie unabhängig gegen. Achten Sie auf die ausdrückliche Kennzeichnung im Überlassungsvertrag und darauf, dass Werkverträge nicht der Sache nach Überlassung sind. Behalten Sie bei befristeten Erlaubnissen das Ablaufdatum im Blick.

Wie fliegt illegale Arbeitnehmerüberlassung auf?

Häufig durch den Zeitarbeitnehmer selbst, der seine Festanstellung geltend macht, sowie durch behördliche Prüfungen, etwa der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls oder der Betriebsprüfung der Rentenversicherung. Ein Aufdeckungsrisiko besteht also unabhängig vom eigenen Willen.