Einen Zeitarbeiter fest zu übernehmen ist jederzeit möglich, es gibt keine gesetzliche Wartezeit. Die Zeitarbeitsfirma darf dafür eine angemessene Vermittlungsprovision verlangen, nach BGH-Rechtsprechung höchstens rund zwei Bruttomonatsgehälter. Der Zeitarbeitnehmer selbst zahlt nie.

Ein Leiharbeiter ist seit Monaten im Einsatz, hat sich bewährt, und Sie möchten ihn fest einstellen. Genau in diesem Moment taucht oft eine Forderung der Zeitarbeitsfirma auf: die Ablöse, auch Vermittlungsprovision oder Übernahmegebühr genannt. Viele Unternehmen zahlen sie, ohne zu prüfen, ob die Höhe überhaupt zulässig ist. Dabei hat der Bundesgerichtshof klare Grenzen gezogen, und ein erheblicher Teil der in der Praxis gestellten Forderungen hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Dieser Ratgeber erklärt neutral, ob und wann Sie einen Zeitarbeiter übernehmen dürfen, was die Ablöse kosten darf, wann sie ganz entfällt und wie Sie eine überhöhte Forderung erkennen. Er richtet sich an Unternehmen, nicht an Zeitarbeitsfirmen, und ordnet die Rechtslage ohne Verkaufsinteresse ein.

Hinweis: StaffingPal ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Die dargestellten Grundsätze sind aus öffentlich zugänglichen Primärquellen (AÜG, BGH-Rechtsprechung). Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Darf ich einen Zeitarbeiter fest übernehmen?

Ja. Die Übernahme eines Zeitarbeitnehmers in eine Festanstellung ist rechtlich jederzeit möglich, und zwar ab dem ersten Einsatztag. Es gibt keine gesetzliche Mindestwartezeit. Der Gesetzgeber wünscht diese Übernahme sogar ausdrücklich: Der Wechsel eines Leiharbeiters in ein reguläres Arbeitsverhältnis wird als sozialpolitisch erwünschter Klebeeffekt bezeichnet.

Deshalb sind alle Vertragsklauseln unwirksam, die den Wechsel des Arbeitnehmers zum Entleiher verhindern oder wesentlich erschweren. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 AÜG. Eine Zeitarbeitsfirma kann Ihnen die Übernahme also nicht verbieten, und ein vertragliches Übernahmeverbot wäre nicht durchsetzbar.

Zwei Dinge sind dabei wichtig. Erstens ist die Übernahme immer freiwillig: Weder der Arbeitnehmer noch das Unternehmen können dazu gezwungen werden. Zweitens zahlt der Zeitarbeitnehmer selbst niemals etwas. Eine Vermittlungsprovision kann nur zwischen Zeitarbeitsfirma und Ihrem Unternehmen anfallen, nie zulasten des Beschäftigten.

Was kostet die Übernahme? Ablöse und Vermittlungsprovision

Die einzige zulässige Kostenposition bei einer Übernahme ist die Vermittlungsprovision, umgangssprachlich Ablöse. Sie ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 AÜG erlaubt, aber nur, wenn ihre Höhe angemessen ist. Genau an dieser Angemessenheit scheitern viele Forderungen.

Die BGH-Obergrenze: rund zwei Bruttomonatsgehälter

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.03.2022 (Az. III ZR 51/21) und in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Vergütung von rund zwei Bruttomonatsgehältern noch angemessen ist. Eine Provision, die zwei Bruttomonatsgehälter des neuen Arbeitsverhältnisses übersteigt, ist mit dem sozialpolitischen Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG nicht mehr vereinbar und damit nicht mehr angemessen.

Entscheidend ist die Bezugsgröße. Die Provision muss an das Bruttomonatsgehalt anknüpfen, das der Arbeitnehmer nach der Übernahme bei Ihnen verdient. Klauseln, die die Provision stattdessen an den Stundenverrechnungssatz zwischen Verleiher und Entleiher koppeln, sind unwirksam, wenn die sich daraus ergebende Summe das Zweifache dieses Bruttomonatsgehalts übersteigen kann. Das ist ein häufiger Fehler in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zeitarbeitsfirmen.

Ein wichtiger Hinweis zur Einordnung: Die Grenze von zwei Bruttomonatsgehältern ist keine feste Gesetzeszahl, sondern eine Leitlinie aus der BGH-Rechtsprechung zur Auslegung des unbestimmten Begriffs angemessen. Sie gibt Ihnen aber einen belastbaren Maßstab für die Prüfung einer Forderung.

Wichtig ist die Rechtsfolge einer überhöhten Klausel: Ist eine Provisionsvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen, wird sie nicht auf das gerade noch zulässige Maß zurückgestutzt. Sie ist vielmehr insgesamt unwirksam. Eine solche geltungserhaltende Reduktion sieht das AGB-Recht nicht vor. Das bedeutet für Sie: Ist die Klausel zu weit gefasst, kann die Zeitarbeitsfirma die Provision im Zweifel gar nicht durchsetzen, nicht nur den überhöhten Teil verlieren.

Degressive Staffelung: je länger überlassen, desto niedriger

Die zulässige Provision ist nicht statisch. Der BGH hat bereits mit Urteil vom 11.03.2010 (Az. III ZR 240/09) entschieden, dass die Provisionshöhe mit der Dauer der vorangegangenen Überlassung sinken muss. Der Grund: Je länger die Zeitarbeitsfirma an dem Einsatz bereits verdient hat, desto mehr hat sich ihr ursprünglicher Rekrutierungsaufwand amortisiert. Starre Provisionsklauseln, die unabhängig von der Einsatzdauer immer denselben Betrag vorsehen, sind deshalb angreifbar.

Rechenbeispiel

Ein Beispiel macht die Obergrenze greifbar. Angenommen, Sie übernehmen einen Facharbeiter, der bei Ihnen künftig 3.500 Euro brutto im Monat verdient.

Neues BruttomonatsgehaltAngemessene Provision (max. 2 Gehälter)
3.000 Eurobis 6.000 Euro
3.500 Eurobis 7.000 Euro
4.500 Eurobis 9.000 Euro
6.000 Eurobis 12.000 Euro

Eine Forderung, die bei einem neuen Gehalt von 3.500 Euro deutlich über 7.000 Euro liegt, überschreitet die BGH-Leitlinie. Zusätzlich gilt: War der Arbeitnehmer bereits lange überlassen, kann auch ein Betrag unterhalb dieser Grenze schon unangemessen sein, weil die Provision mit der Dauer sinken muss.

Wann entfällt die Ablöse ganz?

In mehreren Konstellationen schuldet der Entleiher gar keine Provision. Das ist der Punkt, den Zeitarbeitsfirmen selten von sich aus ansprechen.

Kein zeitlicher Zusammenhang: Eine Provision ist nur fällig, wenn die Übernahme während der Überlassung oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang damit erfolgt. Arbeitet der Beschäftigte zwischenzeitlich bei einem anderen Unternehmen und wird erst danach vom früheren Entleiher eingestellt, kann dieser ihn ohne Ablöse übernehmen. Das hat das Landgericht Aachen entschieden (Urteil vom 26.03.2010, Az. 9 O 545/09).

Unwirksame Klausel bei Teilzeit: Wird im neuen Arbeitsverhältnis nur Teilzeit vereinbart, kann eine undifferenzierte Provisionsklausel unwirksam werden, weil die Forderung dann rechnerisch weit über zwei Bruttomonatsgehälter steigt. Auch hierauf stützt sich das BGH-Urteil III ZR 51/21.

Uneinheitliche Rechtsprechung bei Kündigung: Ob eine Provision anfällt, wenn zuvor die Zeitarbeitsfirma selbst gekündigt hat, ist gerichtlich nicht einheitlich beantwortet. Das Landgericht Braunschweig verneinte einen Anspruch nach vorheriger Kündigung durch den Personaldienstleister (Urteil vom 18.01.2018, Az. 1 O 1939/17), während das Landgericht Aachen in einer anderen Entscheidung die Provision auch in einem solchen Fall zusprach (Urteil vom 06.04.2018, Az. 8 O 243/17). Hier lohnt im Zweifel eine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.

Wichtig zur Einordnung der oft gehörten Aussage, nach sechs oder zwölf Monaten sei die Übernahme kostenlos: Eine solche feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Maßgeblich ist immer die Angemessenheit im Einzelfall, nicht eine pauschale Monatszahl. Die Provision sinkt mit der Einsatzdauer, aber sie springt nicht an einem Stichtag auf null.

Lohnt sich die Übernahme? Ablöse gegen Verrechnungssatz

Die Ablöse wirkt auf den ersten Blick teuer, ist aber fast immer die günstigere Variante gegenüber einem dauerhaft weiterlaufenden Einsatz. Der Grund liegt im Verrechnungssatz: Für einen Leiharbeiter zahlen Sie der Zeitarbeitsfirma nicht dessen Lohn, sondern das rund 1,8- bis 2,3-fache des Bruttostundenlohns. Darin stecken Lohnnebenkosten, bezahlte Ausfallzeiten, Branchenzuschläge und die Marge des Dienstleisters.

Ein Rechenbeispiel: Ein Mitarbeiter mit 20 Euro Bruttostundenlohn kostet Sie im Einsatz je nach Faktor rund 36 bis 46 Euro pro Stunde, bei einer Vollzeitstelle also grob 6.000 bis 7.900 Euro im Monat. Stellen Sie ihn fest ein, zahlen Sie stattdessen sein reguläres Gehalt plus Ihre eigenen Arbeitgeberkosten, in der Regel deutlich weniger als den Verrechnungssatz.

Daraus folgt die eigentliche Entscheidungsfrage: Eine Ablöse von zwei Bruttomonatsgehältern ist meist schon nach wenigen Monaten wieder eingespart, weil der teurere Verrechnungssatz entfällt. Je länger Sie den Mitarbeiter ohnehin behalten wollen, desto klarer rechnet sich die Übernahme, selbst wenn die Ablöse am oberen Rand des Zulässigen liegt.

Wie läuft die Übernahme praktisch ab?

Der Ablauf ist unkompliziert, sofern Sie die Reihenfolge einhalten:

Ein Punkt zum Schutz des Arbeitnehmers: Klauseln in seinem Arbeitsvertrag, die ihm die Provision aufbürden oder ihn bei einer frühen Kündigung zur Rückzahlung verpflichten, sind unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko solcher Aufwendungen trägt und es nicht auf den Beschäftigten abwälzen darf.

Ablöse prüfen: Ist die Forderung angreifbar?

Bevor Sie eine Ablöseforderung begleichen, prüfen Sie sie anhand der folgenden Punkte. Trifft einer davon zu, ist die Forderung ganz oder teilweise angreifbar:

PrüfpunktAngemessen und wirksamAngreifbar
Höhebis rund 2 Bruttomonatsgehälter des neuen Gehaltsmehr als 2 Bruttomonatsgehälter
BezugsgrößeBruttomonatsgehalt beim EntleiherStundenverrechnungssatz zwischen Verleiher und Entleiher
ÜberlassungsdauerProvision sinkt mit zunehmender Dauerstarre Provision unabhängig von der Dauer
Zeitlicher ZusammenhangEinstellung während oder direkt nach der Überlassungzwischenzeitlicher Einsatz bei einem anderen Unternehmen

Wenn Sie von vornherein mit einem Dienstleister arbeiten möchten, dessen Übernahmekonditionen transparent und rechtssicher gestaltet sind, hilft ein Verzeichnis geprüfter Personaldienstleister, wie es StaffingPal bereitstellt. Wie sich Zeitarbeit grundsätzlich von der Personalvermittlung unterscheidet, lesen Sie im Vergleich Personalvermittlung oder Zeitarbeit, und welche Vor- und Nachteile Zeitarbeit für Ihren Bedarf hat, ordnet der Beitrag zu den Vor- und Nachteilen der Zeitarbeit ein.

Worauf Sie vor der Übernahme achten sollten

Die wichtigste Erkenntnis: Eine Ablöseforderung ist keine feststehende Größe, sondern muss angemessen sein, und viele in der Praxis gestellte Forderungen sind es nicht. Bevor Sie zahlen, prüfen Sie die Klausel im Überlassungsvertrag anhand der vier Punkte oben. Übersteigt die Provision zwei Bruttomonatsgehälter, knüpft sie an den Stundensatz statt ans Gehalt an oder ignoriert sie die Einsatzdauer, lohnt sich der Widerspruch.

Häufige Fragen zur Übernahme aus der Zeitarbeit (FAQ)

Kann ich einen Zeitarbeiter fest übernehmen?


Ja, jederzeit und ohne gesetzliche Wartezeit. Der Gesetzgeber wünscht die Übernahme sogar ausdrücklich. Klauseln, die den Wechsel verhindern, sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG unwirksam.

Was kostet die Übernahme eines Leiharbeiters?


Die Zeitarbeitsfirma darf eine angemessene Vermittlungsprovision verlangen. Nach BGH-Rechtsprechung sind rund zwei Bruttomonatsgehälter des neuen Gehalts die Obergrenze. Der Zeitarbeitnehmer selbst zahlt nichts.

Wie hoch ist die Ablösesumme bei Zeitarbeit?


Als angemessen gelten bis zu zwei Bruttomonatsgehälter des übernommenen Mitarbeiters. Die Summe muss zudem mit der Dauer der vorherigen Überlassung sinken. Forderungen darüber sind nach der Rechtsprechung des BGH angreifbar.

Kann ich einen Zeitarbeiter ohne Ablöse übernehmen?


Ja, in bestimmten Fällen. War der Beschäftigte zwischenzeitlich bei einem anderen Unternehmen tätig, kann die frühere Entleiherfirma ihn ohne Provision einstellen (LG Aachen, Az. 9 O 545/09). Auch unwirksame Klauseln führen dazu, dass keine Zahlungspflicht besteht.

Gibt es eine Frist, nach der die Übernahme kostenlos ist?


Nein, eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Die verbreitete Aussage, nach sechs oder zwölf Monaten sei die Übernahme automatisch kostenlos, trifft so nicht zu. Maßgeblich ist die Angemessenheit im Einzelfall, wobei die Provision mit der Einsatzdauer sinkt.

Muss der Zeitarbeitnehmer die Ablöse zahlen?


Nein, niemals. Eine Vermittlungsprovision kann nur zwischen Zeitarbeitsfirma und Unternehmen anfallen. Klauseln, die die Kosten auf den Arbeitnehmer abwälzen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam.

Wie läuft die Übernahme praktisch ab?


Zuerst klären Sie mit dem Mitarbeiter den Wechselwunsch, dann prüfen Sie die Provisionsklausel im Überlassungsvertrag, verhandeln gegebenenfalls die Ablöse und schließen anschließend den neuen Arbeitsvertrag. Die Beendigung des Verleihverhältnisses wird mit der Zeitarbeitsfirma abgestimmt.